Wenn sich angeschlossene Flächen auf Ihrem Grundstück in Zukunft ändern sollten, z.B. durch Entsiegelung von Teil-flächen oder Versiegelung neuer Flächen, muss dies der Veranlagungsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Diese werden eingearbeitet und bei der nächsten Gebührenveranlagung berücksichtigt.
Grundstücksabflussbeiwert / Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche
Der Grundstücksabflussbeiwert gibt den zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen der Gesamtgrundstücksfläche an. Ein Grundstücksabflussbeiwert von 0,3 bedeutet z. B., dass 30 % der Grundstückfläche bebaut oder befestigt sind. Diese Grundstücksabflussbeiwerte sind nach Bebauungsdichte gegliedert, wobei ein Grundstücksabflussbeiwert von 0,12 eine minimale Bebauungsdichte und ein Grundstücksabflussbeiwert von 0,9 eine maximale Bebauungsdichte bedeutet. Anhand von Luftbildern und der digitalen Flurkarte wurde bei den einzelnen Grundstücken im Gemeindegebiet der individuelle Versiegelungsgrad aus Dachflächen und befestigten Flächen ermittelt (Summe bebaute und befestigte Fläche : gesamte Grundstücksfläche = Zeile C unten stehende Tabelle) und der zutreffende Grundstücksabflussbeiwert (Zeile B unten stehende Tabelle) zugeordnet.
Dazu wurden folgende Grundstücksabflussbeiwerte vorgesehen:

Die gebührenpflichtige Fläche ergibt sich nun, indem die gesamte Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Grundstücksabflussbeiwert (Zeile B) multipliziert wird. Diese ist bereits auf dem Erhebungsbogen eingetragen. Die gebührenpflichtige Fläche entspricht daher nicht der genauen angeschlossenen Fläche.
Aufgrund des gewählten Verfahrens mit den Grundstücksabflussbeiwerten kann es zu Abweichungen zwischen tatsächlich bebauten und befestigten Flächen und der ermittelten gebührenpflichtigen Fläche kommen. Wenn Ihre tatsächlich angeschlossene Fläche von dieser vorermittelten gebührenpflichtigen Fläche deutlich abweicht, das heißt, wird der individuelle Versiegelungsgrad (Zeile C) der jeweiligen Grundstücksabflussbeiwerte der zugeordneten Stufe unter- oder überschritten oder weicht die tatsächlich angeschlossene Fläche um mindestens 200 m² von der vorermittelten gebührenpflichtigen Fläche ab, so wird auf Antrag der Grundstückseigentümer oder ggf. von Amts wegen eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Sollte der individuelle Versiegelungsgrad nicht größer als 0,09 sein, so wird als Einzelveranlagung die tatsächlich angeschlossene Fläche berechnet.
